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§ 41 (Sitzungsniederschrift)

Die Vorschrift entspricht dem § 40 PersVG 1955, mit dessen Absatz 1 sie wörtlich übereinstimmt. Nach Absatz 2 des § 41 ist nicht nur wie bisher dem Dienststellenleiter, sondern auch den Beauftragten der Gewerkschaften, die an der Sitzung teilgenommen haben, der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten. Dadurch soll ihnen die Arbeit erleichtert werden (BT-Drucks. 7/176 Zu § 40 S. 30). Die im früheren Recht enthaltene Regelung, nach der dem Dienststellenleiter der seiner Teilnahme entsprechende Teil zur Unterschrift vorzulegen ist, hat § 41 nicht übernommen. Neu eingefügt wurde auf Vorschlag des Innenausschusses Abs. 2 S. 2, der sich mit den Einwendungen gegen die Niederschrift befasst. Diese sind unverzüglich schriftlich zu erheben und der Niederschrift beizufügen. Diese Regelung ist dem § 34 Abs. 2 S. 2 BetrVG nachgebildet.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0041

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