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§ 42 Amtszulagen und Stellenzulagen

Der entscheidende Schritt im Hinblick auf den heutigen Inhalt des § 42 erfolgte durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz vom 6.7.1967 (BGBl. I S. 629) – 1. BesNG –. Im Rahmen eines erneuten Versuchs einer Harmonisierung im Zulagenbereich wurde in § 21 mit dem 1. BesNG der Begriff der Amtszulage eingeführt (Abs. 1) und gleichzeitig der Begriff der Stel- lenzulage auf die widerrufliche Stellenzulage beschränkt (Abs. 2) – vgl. im einzelnen K vor § 42 Rz 7 –. Mit der Vorschrift des § 21 i. d. F. des 1. BesNG wurde in Abs. 1 hinsichtlich der Amtszulage eine Regelung getroffen, die inhaltlich den heutigen Bestimmungen in § 42 Abs. 1 und Abs. 2 entspricht. Es sollte eine differenzierte Ämterbewertung mittels einer unwiderruflichen und ruhegehaltfähigen Zulage ermöglicht werden, wenn sich das Amt von dem Grundamt zwar nicht wesentlich – dann: Einrichtung eines Beförderungsamts –, aber derart abhebt, daß eine besoldungsrechtliche Höherbewertung erforderlich ist. Mit dem neuen Begriff der Amtszulage sollte klargestellt werden, daß nicht die Höherbewertung eines Dienstpostens, sondern nur die Höherbewertung des ganzen, durch die Amtsbezeichnung gekennzeichneten Amts eine Amtszulage rechtfertigen kann.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0042_a

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