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§ 42 Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung
Diese Vorschrift regelt den Rechtsschutz gegen einfache Disziplinarmaßnahmen sowie gegen sonstige Maßnahmen und Entscheidungen nach der WDO, die den Disziplinarvorgesetzten und anderen Vorgesetzten nach den Einleitenden Bestimmungen, nach den Vorschriften des Ersten Teils sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils der WDO obliegen.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0042
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