Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!
§ 42 Nebentätigkeiten in der Rechtspflege
§ 42 begründet keine Verpflichtung des Richters zur Übernahme einer Nebentätigkeit, er setzt die allgemeine Verpflichtung insoweit voraus und beschränkt sie für Richter in besonderer Weise abschließend. Die Verpflichtung, eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu übernehmen, entspricht allgemeinen Grundsätzen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. § 64 BBG, § 42 BRRG und entspr. Landesrecht f. Beamte; vgl. dazu K § 64 Rz 7 ff.).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0042
- Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
- Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
- schnell informieren: downloaden und lesen
- auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
- bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte