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§ 42a Begrenzte Dienstfähigkeit

a)  § 42a wurde durch das Versorgungsreformgesetz 1998 (VReformG) vom 29. 6. 1998 (BGBl. I S. 1666) mit Wirkung vom 1. 1. 1999 in das Bundesbeamtengesetz eingefügt. Die Regelung war in der Ausgangsfassung durch eine Mindestaltersgrenze eingeschränkt und sie war zunächst bis 31. 12. 2004 befristet. Beide Beschränkungen wurden vom Gesetzgeber später beseitigt. Näheres zu den Änderungen s. Rz 3. Zur Parallelregelung des § 26a BRRG s. Rz 16. b)  Die Regelung ist Teilaspekt einer auf das Ziel ausgerichteten Politik, den Zuwachs von Versorgungsausgaben zu begrenzen. Sie geht von der wirtschaftlichen Überlegung aus, dass es für den Dienstherrn bereits kostengünstiger sei, den Beamten bei vollen Dienstbezügen unter Reduzierung der Dienstleistungspflicht auf das halbe Pensum zu beschäftigen, als ihn in den Ruhestand zu versetzen und eine Ersatzkraft zu besolden. Mit diesem Modell liefe aber der Dienstherr umgekehrt Gefahr, dass mehr Beamte sich um eine Teilbeschäftigung mit der Begründung bemühen würden, es läge eingeschränkte Dienstfähigkeit vor, als nach der bisherigen, auf die volle Dienstleistungsfähigkeit abstellenden Rechtslage in den Ruhestand zu versetzen wären. Das Modell musste daher besoldungsrechtlich etwas unattraktiver gestaltet werden als die schlichte volle Fortzahlung der Besoldung bei nur halber Dienstleistungspflicht (hierzu Rz 13). Andererseits ist es aber sachgerecht, die Besoldung über dem Niveau des erdienten Ruhegehalts festzulegen (vgl. Rz 13).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0042a

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