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§ 42a Prämien und Zulagen für besondere Leistungen

Der Gedanke, leistungsorientierte Besoldungsinstrumente in das BBesG einzufügen, war zum Zeitpunkt des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 nicht neu. So hatte bereits im Jahre 1973 die Studienkommission für die Reform des öffentlichen Dienstrechts (Bericht der Kommission, 1973, Rz 680ff.) vorgeschlagen, Leistungszulagen vorzusehen, um einen beförderungsunabhängigen Leistungsanreiz zu bieten. Insoweit sollten Leistungszulagen an etwa 15 v. H. der Bediensteten mit aufsteigenden Gehältern und jeweils für die Dauer eines Bewertungszeitraums gewährt werden. Auf das besoldungsrechtliche Instrument der Leistungszulagen ist in der Folgezeit bei den Reformüberlegungen aber nicht zurückgegriffen worden. Erst im Zusammenhang mit der Reform der Deutschen Bundespost wurden mit § 50 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes – PostVerfG – vom 8. Juni 1989 (BGBl. I S. 1026) Leistungszulagen für einen Teil des öffentlichen Dienstes eingeführt (vgl. hierzu Thiele DÖD 1990, 77; Wagner DVBl. 1989, 277). Es wurde in § 50 Abs. 2 PostVerfG für den BMPT eine Verordnungsermächtigung geschaffen, nach der zur verbesserten Erfüllung der betrieblichen Aufgaben die Gewährung von Leistungszulagen geregelt werden konnte. Leistungsbezogene Besoldungsbestandteile – Leistungsprämien und Leistungszulagen – waren auch Gegenstände des Perspektivberichts der Bundesregierung vom 19. Februar 1994 – Bericht über die Fortentwicklung des öffentlichen Dienstrechts –. Im Perspektivbericht wurde sowohl die Leistungsprämie als rückwirkende Honorierung überdurchschnittlicher Leistungen als auch die Leistungszulage als nicht ruhegehaltfähiger, befristeter und widerruflicher Leistungsanreiz ausgewiesen (vgl. auch K vor § 42 Rz 22 m.w. Nachw.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0042a

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