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§ 43 Beratungsgeheimnis
§ 43 verpflichtet Berufsrichter, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung im Rahmen rechtsprechender Tätigkeit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu schweigen. Für ehrenamtliche Richter gilt nach § 45 Abs. 1 S. 2 das Gleiche. Das einfachgesetzlich normierte Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis beruht auf der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit aller Richter in Art. 97 Abs. 1 GG (BVerwGE 128, 135, 137 Tz 5 = Buchholz 11 Art. 114 GG Nr. 3; BVerwG Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 64 Tz 12). Diese wird durch § 43, § 45 Abs. 1 S. 2 einfachgesetzlich konkretisiert und ausgestaltet (BVerwGE 128, 135, 137 Tz 5). Das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis ist nach deutscher Rechtstradition Bestandteil der richterlichen Unabhängigkeit (RGSt 26, 202, 204; BVerwGE 128, 135,137 Tz 5; OVG Münster DVBl. 2012, 365–370 Tz 113; OLG Hamm Beschl. v. 26. 04. 2021 – 1 Ws 135/21 – juris; VG Köln IR 2016, 162, 163; Kissel, GVG, § 193 Rn 4). Daran hält § 43 fest (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 43 Rn 4). § 193 GVG regelt zudem abschließend, welche Personen an einer Beratung und Abstimmung teilnehmen dürfen (BGH NStZ-RR 2011, 349, 350 Tz 11). Die Vorschrift schützt das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis und damit ebenfalls die Unabhängigkeit der Gerichte (BGHSt 41, 119, 121; BGH NStZ-RR 2011, 349, 350 Tz 11 = NStZ-RR 2011, 349, 350 = RÜ 2011, 380, 382 = StV 2011, 526, 528). § 43, § 45 Abs. 1 S. 2 DRiG und § 193 GVG verdeutlichen das gesetzliche Leitbild für die richterliche Entscheidungsbildung in Spruchkörpern.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0043
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