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§ 43 Personalgewinnungszuschlag

Die Vorschrift des § 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. S. 462) – in Kraft getreten nach Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes am 22. März 2012 – in das BBesG aufgenommen. In Weiterentwicklung der bisher in § 72 a. F. geregelten Sonderzuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes führt die Vorschrift zur Unterstützung der Gewinnung von Fachkräften bei Bewerbermangel einen Personalgewinnungszuschlag als besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter ein (vgl. BTDrucks. 17/7142).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0043

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