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§ 43a Prämien für Angehörige der Spezialkräfte der Bundeswehr

Die Vorschrift des § 43a gelangte durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. S. 462) – in Kraft getreten nach Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes am 22. März 2012 – in das BBesG. Allerdings handelt es sich bei dieser Vorschrift – mit einer Klarstellung in Abs. 8 (s.u.) – um den bisherigen § 43 a.F., der aufgrund der Einfügung eines neuen § 43 – „Personalgewinnungszuschlag“ – durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 als Folgeänderung nunmehr § 43a heißt (vgl. BTDrucks. 17/7142). Zusätzlich wurden in § 43 Abs. 8 a.F. mit der Folgeänderung in § 43a durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften in Abs. 8 des jetzigen § 43a noch die Wörter „der Absätze 6 und 7“ durch die Wörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7“ ersetzt. Damit sollte im jetzigen § 43a klargestellt werden, dass je nach Dienstantrittstermin nur eine der beiden Übergangsvorschriften gilt (vgl. BTDrucks. 17/7142).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0043a

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