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§ 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
Verpflichtungsprämien sind vom Besoldungsgesetzgeber im Laufe der Jahre – vgl. z.B. § 47a BBesG i.d.F. v. 24. April 1968 (BGBl. I S. 313) – immer wieder als monetäre Anreize eingesetzt worden, um die Attraktivität der Bundeswehr zu steigern und – insbesondere kurzfristige – Bedarfe an Soldaten decken zu können. Vor der Vorschrift des § 43b, die durch das Gesetz zur Begleitung der Reform der Bundeswehr (Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG) vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) in das BBesG aufgenommen wurde, war eine Verpflichtungsprämie in § 85a geregelt. Diese Verpflichtungsprämie gelangte durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften 2011 – Wehrrechtsänderungsgesetz 2011, WehrRÄndG 2011 – v. 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) in das BBesG und trat rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft (Art. 13 Abs. 3 WehrRÄndG 2011). Die Regelung der Verpflichtungsprämie in § 85a hatte zunächst folgenden Wortlaut.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0043b
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