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§ 44 Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand

§ 44 regelt den Eintritt oder die Versetzung von Berufssoldaten in den Ruhestand. Der Eintritt in den Ruhestand bezeichnet den Übergang vom aktiven Dienst zum Ruhestand kraft Gesetz wegen Erreichen der allgemeinen Altersgrenze (Abs. 1). Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt nicht kraft Gesetzes, sondern durch einseitigen Verwaltungsakt der Dienststelle, wenn der Soldat die besondere Altersgrenze überschritten hat (Abs. 2 Satz 1) oder wenn der wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird (Abs. 3). Abs. 4 und 5 schaffen die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen darf. Abs. 6 regelt das Verfahren für die Versetzung in den Ruhestand. Abs. 7 enthält die Rechtsgrundlage für die Weiterführung des Dienstgrads im Ruhestand (Abs. 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yk_0044

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