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§ 44 (Kosten)

Die aus dem Charakter als staatlich eingerichtetes öffentliches Ehrenamt (§ 46 Abs. 1) sich ergebende Pflicht zur unentgeltlichen Amtsführung ist nur dann gerechtfertigt, wenn mit der Ausübung des Amtes keine finanziellen Nachteile verbunden sind (BVerwG v. 14.4.1967, PersV 1967, 234). Deshalb obliegt es nach dem Veranlasserprinzip der Dienststelle und damit ihrem Verwaltungsträger, die Kosten zu erstatten, die den Personalratsmitgliedern zwangsläufig durch die pflichtgemäße Wahrnehmung von Personalratsaufgaben entstehen, wie etwa bei einer vom Personalrat beschlossenen Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung oder bei Reisekosten eines Mitgliedes. § 44 flankiert daher mit der Pflicht der Dienststelle, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten zu tragen, die Ausgleichsansprüche nach § 46 Abs. 2. Der Ausschluss der Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts wegen der durch die Ausübung der Personalratstätigkeit bedingten Versäumnis von Arbeitszeit ermöglicht es den Mitgliedern des Personalrats noch nicht, ihr Amt ungehindert und ohne finanzielle Belastung wahrzunehmen. Da der Personalrat selbst nicht über eigene Mittel verfügt und auch keine Beiträge erheben darf (§ 45), folgt daraus zwangsläufig die Kostentragungspflicht der Dienststelle, weil sonst die personalvertretungsrechtlichen Organe die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen könnten (BVerwG v. 9.10.1991, BVerwGE 89, 93).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0044

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