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§ 45 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Der Gesamtpersonalrat ist keine Stufenvertretung (s. K § 55 Rz 5); er wird aber wahlrechtlich wie eine Stufenvertretung behandelt. Nach § 56 BPersVG gelten für die Wahl des Gesamtpersonalrats die § 53 Abs. 2 und 3 BPersVG und nach § 45 die §§ 32 bis 41 über die Wahl der Stufenvertretungen entsprechend. Der Gesamtwahlvorstand arbeitet mithin wie ein Bezirkswahlvorstand. Allerdings fehlt in § 56 BPersVG eine Verweisung auf § 53 Abs. 4 BPersVG, so dass die Bestellung der örtlichen Wahlvorstände bei isolierter Wahl nur des Gesamtpersonalrats aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden muss (s. K § 56 Rz 7).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0045

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