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§ 45 Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit

Der an sich endgültige Status eines Beamten im Ruhestand kann wieder aufgehoben, der Beamte kann reaktiviert werden, wenn die Voraussetzung für seine Versetzung in den Ruhestand – die Dienstunfähigkeit – entfällt. Bei der häufig schwierigen Feststellung der Dienstunfähigkeit lassen sich Irrtümer nicht ausschließen, insbes. kann die ärztliche Prognose durch die weitere gesundheitliche Entwicklung widerlegt werden. § 45 sieht deshalb die Reaktivierung des Beamten in einem bestimmten zeitlichen Rahmen vor, wenn er wieder dienstfähig ist, was auch bedeuten kann, dass er sich nunmehr entgegen der früheren Annahme als dienstfähig erweist. Die Reaktivierung kann im Interesse jeder der beiden Seiten liegen, sie liegt bei wiedererlangter Dienstfähigkeit auch im allgemeinen öffentlichen Interesse. Der Dienstherr ist wiederverwendungsberechtigt, der Beamte kann die Wiederverwendung beantragen, wobei im Prinzip nur die Wiederverwendung in einem gleichwertigen statusrechtlichen Amt in Betracht kommt. Allerdings hat der Beamte nicht mehr einen uneingeschränkten Anspruch auf amtsgemäße Verwendung nach Reaktivierung (Rz 3). Reaktivierung bedeutet Beendigung des Ruhestands und erneute formgerechte Ernennung unter Berufung in das Beamtenverhältnis durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde nach § 6 Abs. 2 (Rz 6). Die Vorschrift erfasst die Beamten im Ruhestand, ggf. auch Beamte auf Probe im Ruhestand, die unmittelbar oder mittelbar vom Bund versorgt werden, nicht jedoch die entlassenen Beamten.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0045

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