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§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters

§ 45 wurde durch Gesetz vom 20. 12. 1974 (BGBl. I S. 3686) neugefasst. Die den Richtereid betreffenden Absätze 2 bis 8 wurden eingefügt. § 45 Abs. 2 S. 2 wurde durch Gesetz vom 26. 2. 1990 (BGBl. I S. 1206) ergänzt. § 45 Abs. 1a wurde durch Gesetz vom 21. 12. 2004 (BGBl. I S. 3599) eingefügt. Die Vorschrift bestätigt die verfassungsrechtliche Garantie der sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) auch für ehrenamtliche Richter (§ 45 Abs. 1 S. 1), regelt ihren Schutz vor Benachteiligungen (§ 45 Abs. 1 a) und ihre wesentlichen Pflichten. Die Wahrung des Beratungsgeheimnisses wird zur besonderen Pflicht erklärt (§ 45 Abs. 1 S. 2). Die Verpflichtung zur Leistung des Eides oder des Gelöbnisses (§ 45 Abs. 2 bis 8) bestimmt zugleich die darin inhaltlich benannten Pflichten bei der Rechtsfindung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0045

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