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§ 45 Verfahren bei Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme

§ 45 regelt das Verfahren für alle Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme nach den §§ 43, 44. Mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 ist die Entscheidungszuständigkeit wesentlich vereinfacht worden. Nunmehr befindet im Gegensatz zu § 41 a.F. über alle Anträge nach den §§ 43, 44 ausschließlich und endgültig das Wehrdienstgericht (Abs. 1). Den Antrag des Bundesministers der Verteidigung oder eines der in § 22 WBO genannten Disziplinarvorgesetzten bescheidet das Bundesverwaltungsgericht, den Antrag aller anderen Disziplinarvorgesetzten das Truppendienstgericht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0045

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