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§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen
Die Zulage fr die Wahrnehmung befristeter Funktionen in 45 wurde eingefhrt durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138). Unter der Paragraphennummer war ursprnglich seit 1979 die Zulage fr Beamte in der Stndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik geregelt; seit dem 3. Oktober 1990 war die Nummer unbesetzt, bis die Neufassung des 45 am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Diese entsprach im Wesentlichen der heute geltenden Fassung. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 des ursprnglichen Entwurfs um die Magabe ergnzt, dass ber die Zulagengewhrung im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen zu entscheiden ist. Zudem wurde ein Abs. 4 hinzugefgt, wonach durch Landesrecht bestimmt werden konnte, dass fr die Gewhrung der Zulage das Einvernehmen des fr das Besoldungsrecht zustndigen Ministeriums erforderlich sei (vgl. zu den nderungen BRDrucks. 51/01 S. 7 f. und BTDrucks. 14/8623 S. 9, 28). Dieser Absatz ist im Zuge der Fderalismusreform obsolet geworden und durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Nr. 14 des Siebten Besoldungsnderungsgesetzes (7. BesndG) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurde die in Abs. 1 enthaltene Abgrenzung zum Anwendungsbereich von 46 (auer in den Fllen des 46) gestrichen als Folge der Aufhebung des 46 (BTDrucks. 18/6156 S. 34); eine inhaltliche nderung war damit nicht beabsichtigt (vgl. Rz 8).
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