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§ 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen

Die Zulage f�r die Wahrnehmung befristeter Funktionen in � 45 wurde eingef�hrt durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz � BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138). Unter der Paragraphennummer war urspr�nglich seit 1979 die Zulage f�r Beamte in der St�ndigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der Deutschen Demokratischen Republik geregelt; seit dem 3. Oktober 1990 war die Nummer unbesetzt, bis die Neufassung des � 45 am 1. Juli 2002 in Kraft trat. Diese entsprach im Wesentlichen der heute geltenden Fassung. Auf Vorschlag des Bundesrates wurde Abs. 3 des urspr�nglichen Entwurfs um die Ma�gabe erg�nzt, dass �ber die Zulagengew�hrung �im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen� zu entscheiden ist. Zudem wurde ein Abs. 4 hinzugef�gt, wonach durch Landesrecht bestimmt werden konnte, dass f�r die Gew�hrung der Zulage das Einvernehmen des f�r das Besoldungsrecht zust�ndigen Ministeriums erforderlich sei (vgl. zu den �nderungen BRDrucks. 51/01 S. 7 f. und BTDrucks. 14/8623 S. 9, 28). Dieser Absatz ist im Zuge der F�deralismusreform obsolet geworden und durch Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz � DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) aufgehoben worden. Durch Art. 1 Nr. 14 des Siebten Besoldungs�nderungsgesetzes (7. Bes�ndG) vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurde die in Abs. 1 enthaltene Abgrenzung zum Anwendungsbereich von � 46 (�au�er in den F�llen des � 46�) gestrichen als Folge der Aufhebung des � 46 (BTDrucks. 18/6156 S. 34); eine inhaltliche �nderung war damit nicht beabsichtigt (vgl. Rz 8).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0045

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