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§ 46 Kammer für Disziplinarsachen

Im gerichtsverfassungsrechtlichen Zusammenhang mit den die Disziplinargerichtsbarkeit betreffenden Vorschriften (§§ 45ff.) regelt § 46 Besetzungsfragen der bei den Verwaltungsgerichten der Länder zu bildenden erstinstanzlichen Disziplinarkammern für Bundesdisziplinarsachen. Hierzu enthält die Vorschrift mit ihren vier Absätzen vier Regelungskreise, so (1.) die Festlegung der regelmäßigen Besetzung (Abs. 1: Quorum, Beamtenbeisitzer; Rz 46ff.) und (2.) als Abweichungen davon, dass und inwiefern auch eine Einzelrichterentscheidung in Betracht kommt (Abs. 2; Rz 60ff.), (3.) in welchen Fällen ein vorbereitender Richter allein zuständig ist (Abs. 3; Rz 80ff.) und (4.) dass landesrechtliche Besonderheiten der Kammerbesetzung auch für BDG-Kammern verbindlich sein können (Abs. 4; Rz 87ff.). Diese Einzelheiten der Vorschrift stehen jedoch im Kontext zu Fragen der Gerichtsverfassung einer DiszK überhaupt, weshalb diese hier vorab darzustellen sind (Verfassung der DiszK, s. Rz 11ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0046

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