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§ 46 Ruhestandsversetzung der Beamten auf Probe

a)  In der Regel besteht ein Rechtsanspruch auf eine Versetzung in den Ruhestand nur für Beamte auf Lebenszeit. § 46 regelt die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand: nach Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch auch der Beamten auf Probe auf eine solche Versetzung, wenn sie durch eine Dienstbeschädigung dienstunfähig werden (vgl. Rz 2, 3), nach Abs. 2 besteht im übrigen zwar kein Rechtsanspruch, der Beamte auf Probe kann aber aus Ermessensgründen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, jedoch nur, wenn er die Fünfjahresfrist – Wartezeit – des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG erfüllt hat. Denn auch § 46 darf nur im Zusammenhang mit § 35 gelesen werden, der in S. 1 auch auf § 46 verweist und in S. 2 die Entlassung vorschreibt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sind. Die Regelung geht in ihrer Grundstruktur auf § 76 Abs. 1 u. 2 DBG 1937 zurück, eine Norm, die ihrerseits Vorläuferregelungen in früheren Beamtengesetzen hatte (vgl. Weiß/Niedermaier/Summer, BayBG, Art. 60 Erl. 1 a). b)  Dienstunfähig ist ein Beamter auf Probe, wenn er im Sinne von § 42 dauernd unfähig zur Erfüllung seiner Dienstpflichten ist (vgl. K § 42 Rz 3). c)  Durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) wurde der Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ auch in die Regelung über die Versetzung von Probebeamten in den Ruhestand übernommen. In Abs. 3 wurde eine Verweisung auf § 42 Abs. 3 aufgenommen. Näheres s. Rz 4

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0046

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