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§ 46 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Die Entscheidung über die Versetzung einer Beamtin/eines Beamten in den Ruhestand kann durch die Reaktivierungsmöglichkeit des § 46 für die Zukunft wieder beseitigt werden. Die Regelung des § 46 verfolgt zwei Ziele, nämlich einmal das Ziel, den Versorgungshaushalt und damit die Allgemeinheit zu entlasten (vgl. Ganser-Hillgruber ZBR 2000, 115, 117 f.; von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 29 Rn. 20; Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 29 BeamtStG Rn. 2a; Plog/Wiedow/Koch, BBG, § 46 BBG 2009 Rn 6) und als zweites Ziel die objektiv als im Interesse der betroffenen Person gesehene Wiedereingliederung in das Berufsleben (vgl. von Roetteken in: von Roetteken/Rothländer, BeamtStG, § 29 Rn. 20; Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 29 BeamtStG Rn. 2a; Plog/Wiedow/Koch, BBG, § 46 BBG 2009 Rn 7). Das erstgenannte Ziel wird im Schrifttum auch als öffentliches Interesse an der Reaktivierung umschrieben (vgl. Knoke in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil B Rn 2 zu § 29 BeamtStG). Die Regelung hat insgesamt keine große praktische Relevanz, was nicht zuletzt an den hohen Hürden für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach §§ 44, 45 liegt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0046

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