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§ 46a Ärztliche Untersuchung, Übermittlung des Ergebnisses an Beamten und Behörde

a)  § 46a wurde in der Ausgangsfassung durch das Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322) in das Gesetz eingefügt. Der wesentliche Inhalt dieser Ausgangsfassung sind die heutigen Abs. 2 bis 4. Die Regelung war in der Regierungsvorlage nicht enthalten und ist das Ergebnis von „Wünschen des Bundesbeauftragten für den Datenschutz“ (BTDrucks. 13/5057). Zur Kritik an der „datenschutzorientierten“ Regelung s. Rz 3. b)  Durch das Versorgungsreformgesetz 2001 vom 20. 12. 2001 (BGBl. I S. 3926) wurde Abs. 1 eingefügt. Durch die Einfügung wurde die Bestimmung darüber, wer für den Dienstherrn als Gutachter bestimmt werden kann, zentral für alle Fallgruppen geregelt. Die Entscheidungskompetenz wurde beim Amtsarzt konzentriert, aber es wurde auch die Möglichkeit eröffnet, besondere Gutachter zu bestellen. Durch diese generalisierte Regelung wurden auch Sonderregelungen überflüssig, durch die bestimmte betriebsärztliche Dienste den Amtsärzten gleichgestellt wurden.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0046a

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