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§ 48 Mehrarbeitsvergütung

Die Arbeitszeit der Beamten war vor dem Inkrafttreten des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I, S. 39) nicht geregelt. Dies entsprach der Grundauffassung, dass der Beamte im Rahmen seines besonderen Dienst- und Treueverhältnisses dem Dienstherrn seine Arbeitskraft grundsätzlich ohne Einschränkung zur Verfügung stellen musste. Es stand dem Dienstherrn im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, die allgemeine und konkrete Arbeitszeit der Beamten festzulegen. Die tätigkeitsunabhängige Alimentation des Dienstherrn rechtfertigte, von einer konkreten Regelung der Arbeitszeit im Sinne einer den Beamten eingeräumten Rechtsposition abzusehen. Nach den Bestimmungen des DBG konnte die Reichsregierung dann die Arbeitszeit der Beamten nach Belieben regeln und den Beamten verpflichten, auch über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, sofern dienstliche Verhältnisse dies erforderten (§ 16 DBG). Diese Grundauffassung vom Dienst- und Treueverhältnis des Beamten brachte es mit sich, dass der Gedanke an eine Vergütung für Mehrarbeit zunächst ausgeschlossen war. Das vor dem Jahre 1937 geltende deutsche Beamtenrecht kannte – abgesehen von Nr. 2 und Nr. 5 der Richtlinien der Reichsregierung für die Regelung der Dienstzeit der Reichsbeamten vom 14. Dezember 1923 (RMBl. 1924 S. 1) – für die Mehrarbeit von Beamten keinerlei Ausgleich. Erst § 1 Abs. 3 S. 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten vom 13. Mai 1938 (RGBl. I S. 593) sah vor, dass der Dienststellenleiter zum Ausgleich einer außergewöhnlich starken dienstlichen Mehrbeanspruchung eines Beamten außerhalb der Dienststunden diesem Dienstbefreiung zu anderer Zeit gewähren konnte. Diese Ermessensvorschrift trug dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die Arbeitszeit des Beamten umfangmäßig fixiert war und damit Mehrarbeit einen gewissen zeitlichen Ausgleich verlangte.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0048

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