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§ 48 Verlust der Beamtenrechte auf Grund strafgerichtlichen Urteils und bei Verwirkung eines Grundrechts

Es entspricht einem althergebrachten Grundsatz, dass eine Person, die wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, nicht mehr als Amtsträger den Staat und die staatliche Gewalt repräsentieren kann, nachdem sie selbst in schwerwiegender Weise gegen die staatliche Rechtsordnung verstoßen hat (Weiß/Niedermaier/Zängl, BayBG, Art. 46 E 1). Der mit einer Verurteilung zu schwerer Strafe verbundene Amtsverlust ist nach seiner Entstehungsgeschichte strafrechtlichen, nicht dienstrechtlichen Ursprungs. Dem steht nicht entgegen, dass § 48 selbst eine beamtenrechtliche, keine strafrechtliche Norm ist. Nach dem Strafgesetzbuch von 1870 erfolgte ein Amtsverlust kraft Gesetzes bei der Verurteilung zur Zuchthausstrafe, bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Aberkennung der bekleideten öffentlichen Ämter oder der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§§ 31, 33 und 35 StGB a. F.). Der Amtsverlust, der bei Beamten sowohl das Amt als auch die mit dem Amt verbundenen Rechte und Titel umfasste, trat mit der Rechtskraft des Strafurteils ein (§ 36 StGB a. F.). Da die dienstrechtlichen Folgen des Amtsverlustes bereits kraft Gesetzes mit der strafrechtlichen Verurteilung (als strafrechtliche Nebenfolge) verbunden waren, wurde kein Bedarf für eine zusätzliche dienstrechtliche Sanktionsnorm gesehen. Durch Kapitel VII des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. 6. 1933 (RGBl. I S. 433) wurden die strafrechtlichen Vorschriften über den Amtsverlust durch dienstrechtliche Bestimmungen ergänzt und dabei verschärft. Nach § 32 des genannten Gesetzes verlor ein Beamter bereits bei einer Gefängnisstrafe von längerer als einjähriger Dauer oder bei Zulässigkeit von Polizeiaufsicht mit der Rechtskraft des Urteils sein Amt. § 33 des genannten Gesetzes regelte den Verlust des Ruhegelds als Folge einer straf- oder militärgerichtlichen Verurteilung. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 (DBG) übernahm die bis dahin im StGB sowie in dem Gesetz vom 30. 6. 1933 geregelten Tatbestände des Amtsverlustes als § 53 DBG in das materielle Beamtenrecht. Die Verlusttatbestände wurden gegenüber den strafrechtlichen Normen erweitert, andererseits aber im Vergleich zum Gesetz von 1933 durch Beschränkung auf vorsätzliche Taten eingeschränkt. Zum Verlust des Amts führten nach § 53 DBG die Todesstrafe, die Zuchthausstrafe, die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu Gefängnis von mehr als einem Jahr oder wegen vorsätzlicher hoch- oder landesverräterischer Beziehungen, die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter sowie die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0048

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