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§ 48a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen

Die Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. 7. 1997 durch Art. 6 Nr. 2 des Dienstrechtsreformgesetzes vom 24. 2. 1997 (BGBl. I S. 322, 337) im Vergleich zur bisherigen Fassung mit Ausnahme von Abs. 5 lediglich redaktionell angepaßt worden. Insbesondere wurde nunmehr aus Gründen der Einheitlichkeit des Sprachgebrauchs auch für die „Ermäßigung des Dienstes“ aus familiären Gründen der Begriff „Teilzeitbeschäftigung“ verwandt. Konzipiert als Sonderregelung für Richterinnen geht die Entstehung der Vorschrift zurück auf das Sechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. 3. 1969 (BGBl. I S. 257). Den Richterinnen wurde die Möglichkeit eröffnet, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von maximal 12 Jahren bis zur Hälfte zu reduzieren. Voraussetzung war, daß die Richterin mit einem Kind unter 16 Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebte. Darüber hinaus mußte sie diesem unterhaltspflichtig sein. Die Motivation des Gesetzgebers für diese Einführung von Teilzeit war durch familienpolitische Überlegungen geprägt. Aus Gründen der Gleichstellung mußte diese Regelung auf männliche Richter durch das Gesetz vom 31. 1. 1974 (BGBl. I S. 131) übertragen werden. Außerdem wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger ausgeweitet und die für eine Beurlaubung maßgebende Altersgrenze des zu betreuenden Kindes angehoben.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0048a

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