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§ 49 Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers

Die Vorschrift nennt abschließend die – drei (s. Rz 16 ff.) – Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenbeisitzer – und nur ein solcher (Rz 15); abw. § 48, s. M § 48 Rz 6) – zur Ausübung seines Richteramtes nicht herangezogen werden darf (Heranziehungsverbot), solange das Heranziehungshindernis besteht. Bestimmt § 48, in welchen Fällen verfahrens (fall-) bezogen ein Disziplinarrichter (auch Berufsrichter) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen ist (Ausschließung kraft Gesetzes, s. M § 48 Rz 48), sind für das Heranziehungsverbot des § 49 bestimmte in der Person des Beamtenbeisitzers liegende Gründe maßgebend. Erst § 50 regelt (s. auch systematische Stellung, Rz 3), in welchen Fällen der Beamtenbeisitzer sein Amt verliert (Entbindung vom Amt des Beamtenbeisitzers; s. M § 50 Rz 26 ff.). Kaum eine andere Disziplinarvorschrift in Bund und Ländern hatte noch unter der Geltung der BDO, die keine Gesetzesüberschriften kannte, so vielfältige Bezeichnungen erfahren, wie der jetzt geltende § 49 mit seiner amtlichen Überschrift: „Nichtheranziehung eines Beamtenbeisitzers“. Diese Überschrift trägt treffend den zu verwendenden Begriff „Heranziehungsverbot“; er meint jedoch sachlich nichts anderes wie „Amtsausübungsverbot“ i.S. von „Verbot der Amtsausübung“ (so ehedem Art. 47 BayDO, Rz 30; § 55 Abs. 2 HmbDO, Rz 34; § 49 NDO, Rz 37), „Beschränkung der Amtsausübung“ (so früher § 46 BlnLDO, Rz 31) oder – wie zur BDO überwiegend formuliert – „Ruhen des Beisitzeramtes“ i. S. einer Ruhensregelung.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0049

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