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§ 49 Richterrat und Präsidialrat

§ 49 normiert – abweichend vom Personalvertretungsrecht und insoweit auch verfassungsrechtlich geboten (vgl. T vor § 49 Rz 8, 9) – zunächst für die Richter im Bundesdienst die Zweiteilung der Richtervertretungen in Richterrat und Präsidialrat. Abweichend vom Personalvertretungsrecht kennt das Richterrecht dabei weder eine Gruppenvertretung (§ 5 BPersVG), noch für Richter im Bundesdienst eine Stufenvertretung (§§ 53 ff. BPersVG; für das Landesrecht vgl. T vor § 72 Rz 2). Beide Richtervertretungen repräsentieren die Richterschaft im allgemeinen jeweils eines Gerichts, soweit sie nicht für mehrere gleichartige Gerichte zuständig sind (ein Richterrat für alle Truppendienstgerichte § 50 Abs. 2) oder (in anderer Besetzung) mitzuständig für andere Gerichte (das BVerwG für das Bundesdisziplinargericht und die Truppendienstgerichte – § 54 Abs. 1 S. 2, Abs. 2). Landesrechtlich ist der Präsidialrat für jeden Gerichtszweig zu bilden (§ 74). Das ist bundesrechtlich im praktischen Ergebnis ebenfalls erreicht. Gesprächspartner und/oder -gegner sind für den Richterrat die Gerichtsvorstände und die obersten Dienstbehörden, also im Bundesbereich die Gerichtspräsidenten sowie die zuständigen Minister, für den Präsidialrat die oberste Dienstbehörde, ggf. der Richterwahlausschuß. Die Regelung des Richtervertretungsrechts ist lückenhaft (vgl. Rz 7). Zur Ergänzung kann in Anwendung von § 46 DRiG (vgl. T § 46 Rz 9) das Bundespersonalvertretungsgesetz herangezogen werden, auf das die §§ 52, 58 ohnehin verweisen, jedenfalls soweit dies erforderlich ist und den Zwecken des Richterrechts nicht zuwiderläuft (mit Bedenken im Ergebnis Schmidt-Räntsch, DRiG, § 49 Anm. 15).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_t_0049_a

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