Startseite » Inhalt » Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht » § 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 49 Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

Die Regelung des § 49 betrifft beide Varianten des Beamtenverhältnisses auf Probe, also das Beamtenverhältnis auf Probe, das dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgeschaltet ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 1), und das der Übertragung eines Amtes in leitender Funktion vorgeschaltete Probebeamtenverhältnis (§ 6 Abs. 3 Nr. 2). Das Dienstverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Probe endet – wenn es nicht durch Ernennung in das Lebenszeitbeamtenverhältnis umgewandelt wird – im Regelfall durch Entlassung nach § 34 Abs. 1 S. 1 (Näheres hierzu s. L § 34). Von dieser Regel sind aber in § 49 Ausnahmen in der Richtung gemacht, dass bei bestimmten Sachverhalten auch die Beamtin auf Probe/der Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen ist bzw. in den Ruhestand versetzt werden kann. In den Fällen des § 49 Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch der Beamtin auf Probe/des Beamten auf Probe auf Versetzung in den Ruhestand, wenn die Beamtin/der Beamte durch Dienstbeschädigung dienstunfähig geworden ist (Rz 3 ff.). In den Fällen des § 49 Abs. 2 besteht kein Rechtsanspruch; die Versetzung in den Ruhestand steht in diesem Fall im Ermessen des Dienstherrn (Rz 8). In der Fallkonstellation des § 49 Abs. 1 S. 1 BBG ist der Tatbestand der Norm identisch mit dem Tatbestand des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtVG 1 , der eine Versetzung in den Ruhestand ohne Beachtung einer Wartezeit vorsieht (hierzu Rz 9). Die Regelung geht in ihrer Grundstruktur auf § 76 Abs. 1 und 2 DBG 1937 zurück; eine Norm, die ihrerseits Vorläuferregelungen in verschiedenen Beamtengesetzen hatte (vgl. z. B. Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 28 BeamtStG Rn. 1).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0049

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 10,91 *) PDF | 6 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: