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§ 49 Verbot der Beitragserhebung

Die Vorschrift entspricht dem § 45 PersVG 1955 und nachfolgend § 45 F. 1974 (BT-Drs 19/ 26820, S. 105). Die Vorschrift gilt entsprechend für die Stufenvertretungen (§ 91), den Gesamtpersonalrat (§ 94), die Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§ 105 S. 1, § 107) sowie die Vertrauenspersonen der lokal Beschäftigten (§ 120).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_g_0049

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