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§ 49 Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst

Die Regelungen des § 49 der Abs. 1 und 2 wurden durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. 5. 1975 (BGBl. I S. 1173) in das BBesG eingefügt. Hiermit wurde der Bundesregierung, eine Verordnungsermächtigung und der entsprechende Ermächtigungsrahmen gegeben, um Regelungen für die Vergütung der Gerichtsvollzieher und anderer im Vollstreckungsdienst tätiger Beamten zu treffen. Die Ermächtigung nach § 49 Abs. 1 und 2 sollte der Vereinheitlichung und Bereinigung der einzelnen im Bund und in den Ländern bestehenden Vergütungsregelungen dienen. Die in den Ländern damals geltenden Regelungen gingen überwiegend noch auf von den Reichsministern erlassene Vorschriften zurück. Zwar stimmten die Regelungen für die Gerichtsvollzieher und die Beamten im Vollstreckungsdienst der Justiz in den Ländern noch im Wesentlichen überein. Die Entwicklung der Regelungen für die anderen Vollstreckungsbeamten, insbesondere für die Vollstreckungsbeamten der Finanzverwaltung, war in den einzelnen Ländern aber sehr unterschiedlich. Für die Gewährung war die Absicht maßgebend, den Beamten im Vollstreckungsdienst durch eine nach dem Erfolg der Tätigkeit bemessene Vergütung anzuspornen. Diese Anspornvergütung, die einen individuellen Leistungsanreiz für den Beamten im Vollstreckungsdienst gibt, wurde zwar als dem Wesen des Besoldungsrecht fremd, aber wegen der Bewährung in der Vergangenheit und wegen der Besonderheiten des Vollstreckungsaußendienstes als gerechtfertigt angesehen (vgl. BTDrucks. 7/1906; BRDrucks. 1/74; vgl. auch BRDrucks. 233/76; vgl. zudem Battis/Preschel DGVZ 2002, 161, 162).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0049

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