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§ 5 Arten der Beamtenverhältnisse

§ 5 legt die verschiedenen Arten von Beamtenverhältnissen für den Bundesbereich fest; die Aufzählung ist abschließend. In der Ausgangsfassung (vgl. zur Rechtsentwicklung Rz 5) war § 5 beschränkt auf die Arten, die hier als allgemeine Arten bezeichnet werden sollen, nämlich auf die Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit, Beamtenverhältnisse auf Probe nach Abs. 1 Nr. 2a, Beamtenverhältnisse auf Widerruf und auf Zeit sowie Ehrenbeamtenverhältnisse. Diese Arten differenzieren nach der unterschiedlichen Ausgestaltung in der Frage der Lösbarkeit des Beamtenverhältnisses gegen den Willen des Beamten. Dieses Grundproblem des Beamtenrechts (vgl. K § 2 Rz 51 und 52) kann sich nach Sinn und Zweck der Institution Berufsbeamtentum und mit Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG nur als Regelstatus Lebenszeitbeamtenverhältnis mit sachlich begründeten und inhaltlich begrenzten Ausnahmen im einfachen Recht wiederfinden. Damit sind die allgemeinen Arten der Beamtenverhältnisse zwar nicht im Detail und in der Bezeichnung, aber in der Grundstruktur verfassungsrechtlich vorgegeben. Die Rechtsstellung nach diesen allgemeinen Arten der Beamtenverhältnisse wird im Schrifttum als Grundstatus bezeichnet (K § 2 Rz 96). Der Grundstatus wird sodann hinsichtlich der einzelnen Aufgabenfelder und Rechtsansprüche ergänzt durch den Amtstatus bzw. amtsähnlichen Status (K § 2 Rz 96). Durch das Reformgesetz 1997 (Rz 5) ist eine Konstruktion gefunden worden, bei der zu einem Basisamt der Grundstatus des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, zu einem höheren statusrechtlichen Amt aber ein besonderer, geringer abgesicherter Grundstatus hinzutritt, und damit ist der Grundstatus bei dieser Konstruktion aufgespalten, nämlich in einen Grundstatus nach einem Basisamt und einen hinzutretenden speziellen Grundstatus zu einem Beförderungsamt, nämlich einen Grundstatus eines Beamtenverhältnisses auf Probe (§ 5 Abs. 1 Nr. 2b, § 24a – Rz 15)) oder einen Grundstatus eines Beamtenverhältnisses auf Zeit (§ 12b BRRG und ausführende Ländergesetze – Rz 16).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0005

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