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§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind eine grundlegende Berechnungskomponente der Beamtenversorgung. In Ausführung des § 4 Abs. 3 werden in § 5 die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für die Berechnung des Ruhegehalts „im Regelfall“ bestimmt. In § 5 Abs. 1 kommt der Grundsatz der „amtsgemäßen“ und damit der angemessenen Versorgung zum Tragen, der zu den wesentlichsten Grundsätzen gehört. Hier sind die Bestandteile der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge abschließend aufgeführt, für den Familienzuschlag finden sich ergänzende Regelungen in § 50 Abs. 1. Die Ruhegehaltfähigkeit bestimmt sich in § 5 Abs. 1 nur für Grundgehalt, Amtszulagen und Familienzuschlag. Bei den sonstigen Dienstbezügen (z. B. Stellenzulagen, Vergütungen) und den Leistungsbezügen für Professoren (vgl. § 33 Abs. 1 BBesG) ergibt sich die Ruhegehaltfähigkeit aus dem Besoldungsrecht. In § 5 Abs. 3 wird der Grundsatz der amtsgemäßen Versorgung zu Ungunsten des aus einem Beförderungsamt eintretenden Versorgungsfalles durchbrochen. Die Vorschrift schränkt den Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt durch eine Dreijahresfrist ein, regelt dabei aber auch die Einbeziehung bestimmter Zeiten in diese Dreijahresfrist. § 5 Abs. 2 und 4 enthalten verbesserte Regelungen bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen einer auf einem Dienstunfall (vgl. § 31) bzw. einer Dienstbeschädigung beruhenden Dienstunfähigkeit. § 5 Abs. 5 enthält eine Sonderreglung für den Fall, dass der Beamte früher ein mit höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidete, dieses aber aus bestimmten Gründen zuletzt, d. h. unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles, nicht mehr bekleidete.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0005
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