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§ 5 Zulässigkeit des Beamtenverhältnisses

§ 5, der seit Erlass des BBG – abgesehen von der Paragrafenfolge – unverändert geblieben ist, stimmt inhaltlich im Wesentlichen mit § 1 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und Versorgungsrechts – BRÄndG – vom 30.6.1933 (RGBl. I S. 433) überein, dessen Abs. 1 S. 1 lautete: „Reichsbeamte dürfen nur eingestellt werden, soweit dauernd erforderliche Amtsstellen zu besetzen sind, die die Wahrnehmung obrigkeitlicher Aufgaben in sich schließen …“. Außerdem enthielt die Vorschrift die unverändert gültige Klarstellung, dass die Wahrnehmung obrigkeitlicher Aufgaben insbesondere – also beispielhaft und damit nicht abschließend – bei Tätigkeiten nicht vorliegt, die sich ihrer Art nach nicht von solchen des allgemeinen Wirtschaftslebens unterscheiden, sowie bei solchen Tätigkeiten im Verwaltungsdienst, die sich in mechanischen Hilfsleistungen, im Schreibdienst und in einfachen Büroarbeiten erschöpfen. Diese Regelung ist von § 148 DBG 1937 übernommen worden. Sie geht auf Vorarbeiten in der Weimarer Republik zurück und enthält – anders als andere nationalsozialistisch geprägte Regelungen – im Zusammenhang mit der Weltwirtschaftskrise fiskalische Zielsetzungen. Nach § 148 DBG waren Ausnahmen von der Voraussetzung des dauernden Bedürfnisses für eine Amtsstelle in sicherheitsrelevanten Bereichen zulässig. Diese Regelung hat jedoch für die einer anderen Zielsetzung dienenden Vorschrift des § 5 Nr. 2 BBG keine Bedeutung (Summer in: Weiß/Niedermaier/ Summer/Zängl, BayBeamtR, Art. 3 BeamtStG Rn. 51 f.). §5ist entsprechend der im BBG vollzogenen Trennung von Haushaltsrecht und Beamtenrecht eine rein beamtenrechtliche Vorschrift. Eine § 5 BBG ergänzende haushaltsrechtliche Bestimmung enthält § 17 Abs. 5 S. 2 BHO (bisher § 17 Abs. 2 S. 2 BHO, der vorangehende Regelungen abgelöst hat). Er bestimmt, dass Planstellen nur für Aufgaben eingerichtet werden dürfen, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0005

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