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§ 50 Mehrarbeitsvergütung für Soldaten
Die Vorschrift ist durch Art. 2 Nr. 3 i. V.m. Art. 13 Abs. 6 des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes – BwAttraktStG) vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in das BBesG neu eingefügt worden. Die Neufassung des § 50 machte die Anpassung des sachlichen Anwendungsbereichs notwendig (BTDrucks. 18/3697 S. 44).
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0050
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