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§ 50a Kinderziehungszuschlag

Der Kindererziehungszuschlag soll finanzielle Lücken in der Altersversorgung der Beamten und Richter ausgleichen, die wegen der Erziehung eines Kindes entstanden sind, weil der Beamte/Richter seine Erwerbstätigkeit deswegen unterbrechen oder einschränken musste. Der Ausgleich soll durch Erhöhung des Ruhegehalts um einen dem Rentenbetrag für Kindererziehungszeiten nachgebildeten Betrag geschehen. § 50a stellt die Regelung über die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags zunächst im Sinne eines Programmsatzes dar. Die Vorschrift verwendet die Begriffe „Kindererziehungszuschlag“ und „Kindererziehungszeit“ und bestimmt – in Ergänzung durch Abs. 8 für Geburten vor 1992 – die Voraussetzungen, unter denen einem Elternteil ein Ausgleich für eine Kindererziehungszeit zu gewähren ist. Die Regelung bestimmt den Umfang der Anrechnung von Kindererziehungszeiten, die Höhe des damit verbundenen Ausgleichs und gewährt den berechtigten Elternteilen Gestaltungsrechte hinsichtlich der Aufteilung und Zuordnung der Erziehungszeiten. Die Kindererziehungszeit erstreckt sich auf die ersten 36 Kalendermonate nach der Geburt des Kindes. Wurden gleichzeitig mehrere Kinder vor Vollendung ihres dritten Lebensjahres erzogen, verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0050a_a

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