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§ 50b Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von Sanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern

Mit der Regelung des § 50b wurde durch Art. 1 Nr. 12 G zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 465) mit Wirkung vom 1. Januar 2011 (Art. 11 Abs. 6) eine Vergütung für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft im klinischen Bereich in das BBesG neu aufgenommen. Zu den gesetzgeberischen Motiven und zum Inhalt der Vorschrift wird auf BTDrucks. 17/7142, Entw.-Begr. S. 20 und 26 verwiesen.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0050b

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