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§ 50c Kinderzuschlag zumWitwengeld

Die Regelung des § 50c enthält eine Kinderkomponente für die kindererziehende Witwe eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten. Dadurch soll die Absenkung des Regelsatzes beim Witwengeld von 60 v. H. auf 55 v. H. (O § 20 Rz 19, 20) ausgeglichen werden. Die zum 1.1.2002 in Kraft getretene Neuregelung (Rz 8) entspricht dem Rentenrecht (§ 78a SGB VI, abgedr. N 023c; s. O vor §§ 50a-50e Rz 38); auch dort soll die entsprechende Regelung einen Ausgleich für die Absenkung des für eine Witwe geltenden Rentenartfaktors von 0,6 auf 0,55 darstellen. Der Ausgleich in der Beamtenversorgung erfolgt durch die Übernahme von rentenrechtlichen Regelungen systemwidrig, da er nach komplizierten Kriterien außerhalb des Beamtenversorgungsrechts erfolgt. Deshalb haben die meisten Länder, die nach der Föderalismusreform 2006 inzwischen ihr eigenes Beamtenversorgungsrecht geschaffen haben, die Regelung für ihren Bereich insoweit modifiziert, als sie sich bei der Bemessung der Höhe des Kinderzuschlags von den rentenrechtlichen Bestimmungen gelöst haben. Trotzdem bleibt die Regelung insgesamt systemwidrig auch deshalb, weil kinderbezogene Erziehungsleistungen für Kinder honoriert werden, die nicht Kinder des Versorgungsurhebers, sondern sog. versorgungsfremde Kinder sind (z.B. Stief-, Pflegekinder, Enkel), ja die Witwe nicht einmal leibliche Mutter des Kindes/der Kinder sein muss und weiter keine Konkurrenzregelungen mit anderen Versorgungs- und Rentenansprüchen bestehen, d. h. dass kindererziehungsbedingte Leistungen für dasselbe Kind mehrmals (sowohl bei verschiedenen Personen als auch bei mehreren Versorgungsbezügen) berücksichtigt werden (s. Rz 42, 43).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_o_0050c

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