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§ 51 Beamtenrechtliche Einwirkungen eines Wiederaufnahmeverfahrens

Im Anschluss an die Bestimmung über die Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen eines Strafurteils nach § 53 DBG wurde in § 55 DBG eine Regelung für den Fall getroffen, dass das Strafurteil, das zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führte, im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben wurde. Gleichsam als Entschädigung (Fischbach, Komm. zum DBG, 2. Aufl., § 55 Anm. 3) waren die Dienstbezüge zu gewähren, die der Beamte erhalten hätte, wenn das Strafurteil, das zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führte, nicht ergangen wäre. Die Bezüge waren für die zurückliegende Zeit nachzuzahlen. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses wurde aber nicht wieder rückwirkend beseitigt. Von der Rechtskraft der das Wiederaufnahmeverfahren abschließenden Entscheidung an erhielt der Verurteilte die Rechtsstellung eines Wartestandsbeamten, jedoch mit Anspruch auf volle Dienstbezüge. Auf die zustehenden Dienstbezüge wurden andere Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die genannten Ansprüche entfielen, wenn ein weiteres Strafverfahren, ein Dienststrafverfahren oder ein sonstiger gesetzlicher Grund zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führten. Im BBG von 1953 wurden in § 51 die Folgen der Aufhebung einer Entscheidung, die zum Verlust der Beamtenrechte führte, neu geregelt. § 51 knüpft zwar an die frühere Bestimmung des § 55 DBG an, unterscheidet sich aber in einigen wesentlichen Punkten, insbesondere hinsichtlich der statusrechtlichen Folgen. § 51 Abs. 2 wurde mit Wirkung vom 1. 1. 2002 redaktionell geändert durch das BDiszNOG vom 9. 7. 2001 (BGBl. I S. 1510).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0051

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