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§ 51 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

Das deutsche Beamtenrecht kennt seit langem (zur Rechtsentwicklung s. Rz 2 ff.) Altersgrenzen mit der Rechtsfolge des Eintritts in den Ruhestand zum Zeitpunkt der Vollendung der Altersgrenze. W�hrend �nderungen des beamtenrechtlichen Status im Regelfall eines Verwaltungsakts bed�rfen (Ernennung, Verf�gung der Versetzung in den Ruhestand), tritt mit dem Erreichen der Altersgrenze der Statuswechsel �von selbst� ein und bedarf keines Verwaltungsakts (vgl. Rz 34). Der Eintritt in den Ruhestand durch Erreichen der Altersgrenze setzt materiell-rechtlich die Erf�llung der Wartezeit des � 50 BBG i. V. m. � 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtVG1 voraus (vgl. Hebeler in: Battis, BBG, � 50 Rn. 5 f.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0051

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