Startseite » Inhalt » Disziplinarrecht des Bundes und der Länder » § 51 Senate für Disziplinarsachen
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 51 Senate für Disziplinarsachen

Sind die §§ 46 ff. auf die Erstinstanz (Disziplinarkammern) bezogen (systematische Stellung, s. Rz 3), trifft § 51 Regelungen für die Rechtsmittelgerichte in den Ländern (Abs. 1, dazu Rz 21 ff.) und beim Bund (Abs. 2, dazu Rz 50 ff.). Infolge der ergänzenden Anwendbarkeit der VwGO (§ 3) brauchte sich diese Vorschrift nur insoweit mit gerichtsverfassungsrechtlichen Maßgaben zu befassen, als sie in der VwGO nicht oder anders geregelt sind (so Regelungen zur Besetzung der Spruchkörper beim OVG/VGH, s. Rz 23 ff.; Recht der Beamtenbeisitzer, Rz 28 ff., 52). Rechtshistorisch ist bei § 51 der Ort, die organisatorische Entwicklung der letztinstanzlichen Disziplinargerichtsbarkeit aufzuzeigen (Rz 5 ff.). Auch bleibt die Stellung des BVerwG als Berufungsgericht nach § 55 BDO wissenswert (Rz 13 ff.).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_02_m_0051

Ihr Zugang zur Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht"
  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.
Dieses Dokument einzeln kaufen
  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
€ 27,12 *) PDF | 48 Seiten

*) inkl. gesetzlicher MwSt.
Infodienst

Stets auf dem Laufenden – mit dem kostenlosen Infodienst!

Ihre E-Mail-Adresse: