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§ 52 Pflicht zur Unparteilichkeit; politische Treuepflicht

§ 52 Abs. 1 umschreibt die allgemeinen Pflichten der Beamten gegenüber dem Volk und gegenüber dem Staat. Ausgangspunkt ist der Grundsatz eines parteipolitisch unabhängigen Beamtentums, das gegenüber dem Volk als Ganzes unabhängig von der jeweiligen Regierung verpflichtet ist. Abs. 1 nennt im Wesentlichen drei Grundsätze: –  Dienst am ganzen Volk, verbunden mit einer parteipolitischen Neutralität; –  Pflicht zur unparteilichen und gerechten Erfüllung der Aufgaben; –  Beachtung des Wohls der Allgemeinheit bei der Amtsführung. Abs. 2 befasst sich mit der politischen Treuepflicht, insbesondere der Pflicht zur Verfassungstreue. Der Sturz der Monarchie führte zu einer Änderung der beamtenrechtlichen Treuepflicht (vgl. Rz 19 ff. und K vor § 52 Rz 3). Die Pflichtenstellung der Beamten gegenüber der Allgemeinheit wurde in der WRV ausdrücklich festgeschrieben. Art. 130 S. 1 WRV bezeichnete die Beamten als „Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei“. In dieser Vorschrift wurde ein Korrektiv zu dem mit dem parlamentarischen Regierungssystem unvermeidlich verbundenen Einfluss der Parteien auf die Besetzung von Beamtenstellen gesehen (An- schütz, Die Verfassung des Deutschen Reichs, Art. 130 Anm. 1). Der Beamte hatte sich demnach bei der Ausübung des ihm übertragenen Amts allein durch das Interesse der Gesamtheit, das Staatsinteresse, nicht durch ein Parteiinteresse oder ein durch die betreffende Partei vertretenes Klasseninteresse leiten zu lassen (Anschütz, Art. 130 WRV Anm. 1). Damit wurde der dem hergebrachten Beamtenethos entsprechende Grundsatz, dass der Beamte dem ganzen Volk und nicht einer Partei dient, ausdrücklich in die Verfassung aufgenommen, um dem parteipolitischen Einfluss entgegen zu wirken (vgl. Anschütz, Art. 130 WRV Anm. 1; Köttgen HBDStR Bd. 2, 10). Art. 130 Abs. 1 WRV bildete das Vorbild für den § 52 Abs. 1 BBG. Dem Grundsatz des Art. 130 Abs. 1 WRV stellt Art. 130 Abs. 2 WRV den Grundsatz gegenüber, dass den Beamten die Freiheit ihrer politischen Gesinnung gewährleistet sei.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0052_a

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