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§ 53 Auslandszuschlag
Der Auslandszuschlag ist das „Herz“ der Auslandsdienstbezüge. § 53 regelt den Zweck sowie seine genaue Ausgestaltung. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.7.2010 durch Art. 2 Nr. 36 i. V.m. Art. 17 Abs. 9 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5.2.2009 (BGBl. I S. 160) eingefügt. Zuvor war der Auslandszuschlag in § 55 a. F. geregelt. Durch die Neuregelung wurde das Rechtsinstitut grundlegend reformiert. Während sich früher die Höhe des Zuschlags nach der Besoldungsgruppe des Bediensteten richtete, ist heute die Höhe des Grundgehalts maßgeblich. Auch ging die bisherige Regelung des Auslandskinderzuschlags nach § 56 a. F. in der Neufassung des § 53 auf.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0053
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