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§ 53 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
Die Regelungen über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sind durch das Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2218) mit Wirkung vom 1.1.1992 als Absätze 2 und 3 in § 41 BBG a. F. eingefügt worden. § 41 Abs. 2 BBG a. F. sah ein Hinausschieben auf Antrag der Beamtin/des Beamten vor, § 41 Abs. 3 BBG a. F. ein Hinausschieben auf Initiative des Dienstherrn. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag der Beamtin/des Beamten war in der Ausgangsfassung durch die Worte „soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen“ eingeschränkt; durch Gesetz vom 21.2.1992 (BGBl. I S. 266) wurde diese Formulierung durch die Worte „wenn dies im dienstlichen Interesse liegt“ ersetzt; diese Formulierung ist auch in § 53 übernommen worden. Ein Hinausschieben auf Initiative des Dienstherrn war auch ohne Zustimmung der Beamtin/des Beamten möglich.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0053
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