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§ 53 Mäßigung und Zurückhaltung bei politischer Betätigung

Wegen der Entstehungsgeschichte zur politischen Neutralitätspflicht wird auf K § 52 Rz 1a und zur politischen Treuepflicht wird auf K § 52 Rz 19 ff. Bezug genommen. In der Weimarer Zeit gewährleistete Art. 130 Abs. 2 WRV allen Beamten die Freiheit ihrer politischen Gesinnung. Andererseits wurde bei Betätigung auf politischem Gebiet von den Beamten weitgehende Zurückhaltung und Rücksichtnahme auf die politischen Anschauungen Andersdenkender verlangt (vgl. StGH für das Deutsche Reich RGZ 127 Anh. 1, 18; PrOVGE 78, 455; 85, 451; Anschütz, WRV, Art. 130 Anm. 2). Unter Hinweis auf die Schwierigkeiten, die die Anwendung des Art. 130 Abs. 2 WRV bereitete, sprach sich Köttgen (Berufsbeamtentum 1928, 107 ff.) sogar für eine parteipolitische Neutralisierung des Beamtentums aus. Hierzu kam es jedoch nicht. Während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft galt nicht der Grundsatz einer Mäßigung und Zurückhaltung bei der politischen Betätigung, sondern der rückhaltlose Einsatz für den nationalsozialistischen Staat. Nach 1945 war es den Beamten zunächst verboten, in der Öffentlichkeit als aktiver Anhänger einer bestimmten politischen Partei oder eines bestimmten politischen Programms hervorzutreten (vgl. DV Nr. 1 S. 2 zu § 3 DBG i. d. F. v. 17. 6. 1950, BGBl. S. 274; aufgehoben durch V v. 23. 7. 1953, BGBl. I S. 661). Eine dem § 53 entsprechende Vorschrift enthielt das DBG nicht.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0053

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