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§ 53 (Stufenvertretung)
Die Vorschrift wurde ersetzt durch § 88 n. F. (Abs. 1) sowie § 89 n. F. (Abs. 2 bis 5); zum aktuellen Rechtsstand s. G § 88, § 89.
Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_k_0053
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