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§ 53 Übergangsregelung

§ 53 enthielt ab 1974 zunächst (ebenso wie das BPersVG selbst in § 118) die übliche Berlin-Klausel zur Überleitung und Anwendung von Bundesrecht in den Westsektoren Berlins. Mit der Wiedervereinigung 1990 wurde § 53 F. 1974 ebenso wie § 118 BPersVG gegenstandslos, da nunmehr das Bundespersonalvertretungsrecht wie das übrige Bundesrecht auch im Land Berlin unmittelbare Geltung erlangt hatte (vgl. §§ 1 und 4 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25.9.1990, BGBl. I S. 2106).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_05_h_0053

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