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§ 54 Ausgleich bei nachträglicher Aufhebung einer vollstreckten Disziplinarmaßnahme

Die einfachen Disziplinarmaßnahmen – ausgenommen der Verweis – sind schon vor Unanfechtbarkeit, Disziplinararrest mit sofortiger Vollstreckbarkeit sogar unmittelbar nach Verhängung (§§ 40 Abs. 1 S. 5, 42 Nr. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2) vollstreckbar. Der Beschleunigungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1) verpflichtet den vollstreckenden Vorgesetzten, die Disziplinarmaßnahme so schnell wie möglich zu vollstrecken. Bei diesen wehrrechtlichen Besonderheiten ist es nur recht und billig, den Soldaten für jede zu Unrecht verbüßte Disziplinarmaßnahme von Amts wegen in vollem Umfang zu entschädigen. Erst mit dem 2. WehrDiszNOG 2001 ist dieses Rechtsschutzniveau geschaffen worden. Bis dahin war die gesetzliche Ausgleichsregelung auf die Fälle nachträglicher Aufhebung von Disziplinararrest beschränkt, dessen sofortige Vollstreckbarkeit angeordnet worden war. Auch führte nur eine auf Grund einer Beschwerde erfolgte Aufhebung zum Ausgleich. Keinen Ausgleich gibt es beim Verweis. Denn hier fallen Verhängung und Vollstreckung zusammen (§ 50 Abs. 1), so dass mit der Aufhebung der Disziplinarmaßnahme die Auswirkungen der Vollstreckung beseitigt sind.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_yt_0054

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