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§ 54 Einstweiliger Ruhestand

Die Entwicklung des Rechtsinstituts „politische Beamte“ reicht in den deutschen Ländern bis in die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts zurück, als die Beamten in den absoluten Monarchien als Diener in einem unmittelbaren persönlichen Treueverhältnis zu den regierenden Monarchien standen, das jederzeit beendet werden konnte. Ein abgrenzbarer Kreis politischer Beamter konnte sich nicht entwickeln. Erst mit der grundsätzlichen Unabsetzbarkeit der Beamtinnen und Beamten sowie dem Lebenszeitprinzip entwickelte sich für Beamtinnen und Beamte in Spitzenpositionen eine Ausnahme von diesen Grundsätzen. Es entwickelte sich die Möglichkeit nach dem Ermessen der Staatsleitung in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen. Nach dem Beispiel einzelner Länder wurde in § 25 des Reichsbeamtengesetzes von 1873 die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand vorgesehen. Das Deutsche Beamtengesetz von 1937 ersetzte dieses Rechtsinstitut durch das des sog. Wartestandes (§ 44 DBG; Schütz DÖD 1958, 1; Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 54 BBG 2009 Rn 1; Gunkel in Schütz/Maiwald Teil C Rn 13 ff. zu § 37 LBG NRW 2016). Wartestand und einstweiliger Ruhestand unterscheiden sich nach dem Status der Beamtinnen und Beamten wesentlich. Denn mit dem Eintritt in den Wartestand endete das aktive Beamtenverhältnis nicht, sondern nur die konkrete Dienstleistungspflicht. Auch disziplinarrechtlich waren die Beamtinnen und Beamten im Wartestand nicht den Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, sondern den aktiven Beamtinnen und aktiven Beamten gleichgestellt. Dennoch sind Wartestand und einstweiliger Ruhestand vom Zweck her und in ihren Rechtsfolgen im Übrigen vergleichbar (zur Entwicklung vgl. insbes. Schütz DÖD 1958, 1ff.; Wacke AöR 91 [1966] 441, 537; Kugele, Der politische Beamte, S. 9ff.; ders. ZBR 2007, 109, 110 f.; s. auch Baßlsperger in: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBeamtR, § 31 BeamtStG Rn. 1.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0054

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