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§ 55 Beratungs-, Unterstützungs- und Gehorsamspflicht

Die Gehorsamspflicht gehört zu den herkömmlichen Pflichten eines hierarchisch aufgebauten Systems. Sie ist keine Besonderheit des Beamtenrechts, spielt aber gerade für den öffentlichen Dienst wegen seiner betont hierarchischen Gliederung eine große Rolle (vgl. hierzu Rz 7 ff.). Für das Dienstrecht wurde frühzeitig als Folge des monarchischen Prinzips eine Pflicht zu unbedingtem Gehorsam abgeleitet. In dem vom aufgeklärten Absolutismus geprägten Preußischen Allgemeinen Landrecht (PrALR) wurde in Teil II Tit. 10 § 2 über die Rechte und Pflichten der Diener des Staates bestimmt, dass sie, außer den allgemeinen Untertanenpflichten, dem Oberhaupt des Staates besondere Treue und Gehorsam schuldig sind. Die Gehorsamspflicht des Beamten wurde zur obersten Tugend, zum Schmuck des Beamtenstands hochstilisiert (Gönner, Der Staatsdienst aus dem Gesichtspunkt des Rechts und der Nationalökonomie, 1808, S. 202). Im Reichsbeamtengesetz (RBG) vom 31. 3. 1873 (RGBl. S. 61) wurde die Gehorsamspflicht als gegeben vorausgesetzt, indem in § 1 RBG bereits bei der Einstufung als „Reichsbeamter“ auf die Verpflichtung, den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten, abgestellt wurde. Eine ausdrückliche Regelung der Gehorsamspflicht wurde bei den Beratungen des Gesetzentwurfs für nicht erforderlich gehalten, weil sie als Ausfluss des hierarchischen Prinzips als selbstverständlich vorausgesetzt wurde (Weiß ZBR 1994, 325, 328). Die Ver- antwortung des Beamten für die Gesetzmäßigkeit seiner Amtshandlungen war in § 13 RBG ausdrücklich geregelt.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_k_0055

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