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§ 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen

§ 55 BBG entspricht unter Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache weitgehend dem bis zum 11.2.2009 geltenden § 36a BBG a. F. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. 7. 2002 durch Art. 3 des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz – Bes- StruktG –) vom 21. 6. 2002 (BGBl. I S. 2138) befristet (§ 36a Abs. 2 BBG a. F.) in das BBG eingefügt. Eine vergleichbare Regelung gab es bis dahin im Bundesbereich nicht. Das BesStruktG ist eines von 15 Leitprojekten des Programms der Bundesregierung „Moderner Staat – Moderne Verwaltung“ vom 1.12.1999, mit dem das Leitbild des aktivierenden Staates umgesetzt werden sollte (Claus ZBR 2003, 73, 78). § 36a BBG a. F. knüpfte an die inzwischen ebenfalls aufgehobene Regelung des § 20 BRRG für den Länderbereich an (jetzt § 31 BeamtStG), nach der den Ländern seit langem die Möglichkeit offen stand, durch Gesetz zu bestimmen, dass bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Verschmelzung einer Behörde mit einer anderen eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit, deren bzw. dessen Aufgabenbereich von der Auflösung oder Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden konnte, wenn eine Versetzung nach § 18 BRRG nicht möglich war.

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_01_l_0055

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