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§ 56 Auslandsverwendungszuschlag

Der Auslandsverwendungszuschlag stellt einen Zuschlag für besondere Verwendungen im Ausland dar. Er ist nicht Teil der Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 2, gehört jedoch zur Auslandsbesoldung und ist mithin steuerfrei nach § 3 Nr. 64 EStG. Sinn und Zweck des Auslandsverwendungszuschlags ist aufgrund der vermehrten Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an humanitären und unterstützenden Maßnahmen im Ausland und der daraus resultierenden Notwendigkeit der Beteiligung von Soldaten und Beamten hieran, einen Anreiz zur Teilnahme an derartigen Maßnahmen und einen pauschalen Ausgleich der Belastungen und Gefahren, die damit einhergehen, zu schaffen (BVerwGE 134, 108, 110 = ZBR 2010, 41 = DÖD 2009, 332; BTDrucks. 12/4749 S. 1, 8 f.; BTDrucks. 12/4989 S. 1). Durch Art. 1 Nr. 31 d. BesStMG vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) ist mit Wirkung vom 1. 1. 2020 die besoldungsrechtliche Abgeltung von besonderen Verwendungen im Ausland strukturell verändert und gleichzeitig der Höchstsatz heraufgesetzt worden (eingehend hierzu auch Groß/Stüben NVwZ 2020, 1297, 1301).

Zitierfähig mit Smartlink: https://gkoeddigital.de/gkoed_03_k_0056

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